DISCLAIMER: Autor war auf der Doktor- und nicht auf der
Landhai-Schule
Einige Klarstellungen zum Arbeitszeitgesetz
In der Aufgeregtheit der letzten Tage schwirren durch diverse
Mailinglisten und Online-Foren Vorwürfe, der TV-Ärzte würde dem
Arbeitszeitgesetz widersprechen. Das ist Unsinn. Auch wenn einem
gelegentlich Zweifel kommen - dieses Land ist ein Rechtsstaat. Das
Arbeitszeitgesetz ist ein ordentlich verabschiedetes Gesetz, das seit dem
1.1.2004 gültig ist. Jeder Tarifvertrag, der seit diesem Zeitpunkt
abgeschlossen wurde (TVöD) oder abgeschlossen werden soll (TV-Länder, TV-Ärzte),
muß sich an die Vorgaben dieses Gesetzes halten. Der (was die 48h-Grenze (s.u.)
angeht, sowieso
rechtswidrige) Übergangsparagraph 25 regelt die Übergangsfrist
bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrags (nicht bis zu einem
Kalenderdatum!). Sollte der 'TV-Ärzte' von der Großen Tarifkommission des MB und
der Urabstimmung abgesegnet werden und am 1.7.2006 für die Ärzteschaft in Kraft
treten, gelten ab diesem Zeitpunkt auch für uns das Arbeitszeitgesetz 2004 und
die EU-Richtlinie in ihrer vollen Schönheit.
(Nachtrag: Eventuell tritt
am 1.7.2006 auch nur die Gehaltstabelle in Kraft, der eigentliche Vertrag erst
am 1.11.2006?)
Der Kernsatz der EU-Richtlinie lautet:
Niemand muß gegen seinen Willen länger als durchschnittlich 48h/Woche an seinem Arbeitsplatz anwesend* sein.
(*physikalische Anwesenheit im Krankenhaus:
Regelarbeit + Überstunden + komplette BD-Zeit + Arbeit bei Rufbereitschaft)
In der Richtlinie sind Öffnungsklauseln für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vorgesehen, für die bestimmte Bedingungen gelten (z.B. ein 'Opt-out' = 'sich freiwillig aus dem Schutz der Richtlinie begeben'). Das alte deutsche Arbeitszeitgesetz machte von diesen Öffnungsklauseln keinen Gebrauch, da Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeitszeit zählte. Im Arbeitszeitgesetz von 2004 sind dagegen verschiedene Öffnungsklauseln übernommen worden. Die Ausgestaltung überläßt das Gesetz allerdings fast vollständig den Tarifparteien.
Was haben nun die Tarifparteien im aktuellen Fall vereinbart?
II. 2. Begrenzung von 12-Stunden-Schichten
Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen zur Schaffung längerer Freizeitintervalle und zur Verminderung der Zahl der Wochenenddienste ausgedehnt werden.
Hier wird auf einen
Paragraphen des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen. Ich bin nicht sicher, ob für
12h-Schichten weiterhin eine Sondergenehmigung der Gewerbeaufsicht erforderlich
ist. Bislang wurden diese, zumindest für Intensivstationen, großzügig bewilligt.
II.3. Tägliche Höchstarbeitszeit bei
Bereitschaftsdienst
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes nach
-
einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden Volldienst und 16 Stunden Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
II.4. Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG nach
-
einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes
im Rahmen der Grenzwerte nach Ziff. 3 dieser Vereinbarung eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe I und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe II zulässig ist.
Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden, wobei Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass es hierfür einen Bedarf geben kann.
Der Begriff 'Opt-out' wird nicht erwähnt. Statt dessen wird auf die
entsprechenden Paragraphen des Arbeitszeitgesetzes verwiesen:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer:
Die
werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden
werktäglich nicht überschritten werden.
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden
nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden,
wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von
vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht
zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
Von diesen Paragraphen sind Abweichungen erlaubt, und zwar im Rahmen von
§ 7 Abweichungen und Ausnahmen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitzeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund
eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend
von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche
Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird,
dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Falls Ihr bis hierher durchgehalten habt - jetzt kommt's:
(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5
jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden,
wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die
Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der
Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die
Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die
Einwilligung widerrufen hat.
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Schlußfolgerungen (unter Vorbehalt):
Der MB hat im
'TV-Ärzte' einer Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 24h
zugestimmt. Trotzdem darf die Arbeitszeit inclusive BD 48h/Woche im Schnitt
primär nicht überschreiten. Wer nicht mehr arbeiten will, muß auch nicht
(Erfüllung der Richtlinie). Bei vereinbarter Regelarbeitszeit von 42h sind das
6h/Woche BD oder ein 24h-Wochenend-BD/Monat. Zu bedenken ist, daß die Erhöhung
der Grundgehälter den Wegfall so vieler BD-Stunden nicht kompensieren wird,
aber grundsätzlich ist ein familienfreundlicher Dienstplan möglich. Wer kein 'Opt-out'
unterschreibt, darf nicht benachteiligt werden.
Wer mehr als
48h/Woche im Schnitt arbeiten möchte, muß ein 'Opt-out' unterschreiben. Dieses
gilt dann für mindestens 6 Monate.
Weder die
Richtlinie, noch das Arbeitszeitgesetz definieren Obergrenzen für die
wöchentliche Arbeitszeit unter 'Opt-out'. Die 54, 58 und 66 Stunden im
'TV-Ärzte' sind eine scheinbar willkürliche Festlegung durch MB und TdL. Es
ist davon auszugehen, daß eine größere Anzahl von Kollegen unterschreiben
werden. Vermutlich alle Abteilungen werden in die Bereitschaftsdienststufe II
fallen. Im Gegensatz zum BAT, der keine ernsthafte Begrenzung der Anzahl von
BD-Stunden vorsah, sind die resultierenden 54h/Woche eine tatsächliche
Obergrenze. Bei 42h Regelarbeitszeit ergeben sich maximal ca. 48h/Monat
BD-Zeit...
Für die
24h-Dienste ist m. E. keine Einwilligung erforderlich.
36h-Dienste sind
definitiv verboten. Tempi passati...
Restekiste:
Der EU-Grundsatz
'Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit' bezieht sich nur auf den Arbeitsschutz,
nicht auf die Vergütungen.
Es gibt Bestrebungen der EU-Kommission, die 48h-Grenze aufzuweichen, in dem zwischen 'aktivem' und 'inaktivem' Bereitschaftsdienst unterschieden werden soll. Das EU-Parlament hat sich dem bislang erfolgreich widersetzt. Eine Einigung ist erst kürzlich erneut gescheitert. Nach dem Wunsch einiger EU-Mitgliedsländer soll die 'Opt-out'-Regelung mittelfristig ganz abgeschafft werden...